

In einer liechtensteinischen Versicherung sind nach geltenden Liechtensteiner Gesetzen die Erträge wie Zinsen, Dividenden und thesaurierende Gewinne aus der Kapitalanlage während der Vertragslaufzeit steuer frei: keine Kapitalertragsteuer, keine Abgeltungsteuer, keine Sicherungssteuer, keine Spekulationssteuer, keine Fondssteuer, keine EU-Zinssteuer. Allerdings können im jeweiligen Wohnsitzstaat bzw. Domizilstaat Steuern anfallen. Für sämtliche Erklärungen, die in Verbindung mit Steuern erforderlich sind, tragen die Versicherungsnehmer und die Begünstigten selbst die Verantwortung
In Liechtenstein sind Lebensversicherungen im Falle eines Konkurses – anders als in anderen Ländern – vor Gläubigerzugriff geschützt. Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegen, vorbehaltlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Exekution zugunsten der Gläubiger oder dem Konkurs des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten. Die Polizze fällt nicht in die Konkursmasse und Ihr Vermögen ist somit vor dem Zugriff Dritter geschützt. Den Ehegatten gleichgestellt sind Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in eheähnlicher Gemeinschaft leben
Die Leistungen aus einem Versicherungsvertrag fallen auch bei Nennung von Dritten als Begünstigte nicht in den Nachlass. Sie können somit besondere Erbschaftsverfügungen gezielt treffen. Die Leistung wird selbst dann ungeschmälert ausbezahlt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird.
Im Erbfall können sie die Verteilung ihres Vermögens an beliebig viele Begünstigte, in den unterschiedlichsten Formen, verfügen und erreichen damit eine stiftungsähnliche Freizügigkeit bei Nachfolgeplanung und Vermögensweitergabe.
Das Versicherungsgeheimnis (Art. 44 VersAG) verpflichtet sämtliche Organe und Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens sowie der Versicherungsmakler zu absoluter Geheimhaltung über nicht öffentlich bekannte Tatsachen, die ihnen aus der Geschäftsverbindung mit ihnen anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Werden Behördenvertretern bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Versicherungsgeheimnis unterliegen, so haben sie das Versicherungsgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren. Es erfolgen keine Kontrollmitteilungen an Behörden, fremde Dritte erhalten keine Auskunft.
Bei einzelnen Versicherungsprodukten haben Sie die freie Wahl der Vermögensanlage, der Depotbank, des Vermögensverwalters und der Anlagestrategie – Sie selbst bestimmen beim Abschluss wie Ihr Vermögen angelegt werden soll. Die Versicherungsgesellschaften unterhalten für sie ein persönliches Portfolio mit detaillierten Auszügen über die Portfolioentwicklung und den Policenwert. Grundsätzlich ist jedes bewertungs- und depotfähige Investment in die Vermögensanlage einbeziehbar und eröffnet somit die Chance auf höhere Renditen. Sie können jederzeit Geld aus Ihrer Versicherung entnehmen oder ihr Guthaben in Form einer Einzahlung erhöhen. Es kann aber sein, dass ein solcher Teilrückkauf gebührenpflichtig ist oder steuerliche Folgen hat. Auch die Möglichkeit einer Belehnung der Versicherungsguthaben besteht.
Bei Fälligkeit der Versicherung zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers wird das Guthaben an den Bezugsberechtigten für den Erlebensfall ausgezahlt. Im Falle des Ablebens der letzten versicherten Person vor Ablauf der Versicherungsdauer erfolgt die Auszahlung des Guthabens zzgl. der entsprechenden Todesfallleistung an den Bezugsberechtigten für den Todesfall. Es können mehrere Begünstigte Bezugsrechte zu Ihrer Lebensversicherung erhalten.